Feste Flugreihenfolge unzulässig

Fluggesellschaften dürfen ihren Kunden in ihren AGB keine feste Abfolge für die gebuchten Flüge vorschreiben.

Fluggesellschaften müssen sich damit abfinden, dass Schnäppchenjäger durch Cross-Border-Selling und Überkreuzbuchungen Vorteile aus besonderen Preiskalkulationen ziehen. Denn Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Flugreisende auf eine bestimmte Abfolge der gebuchten Flüge festlegen, sind nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unzulässig. Cross-Border-Selling bedeutet, dass von zwei Flügen, die zusammen billiger angeboten werden, nur einer in Anspruch genommen wird, etwa nur der Direktflug, der durch Zubuchung eines nicht benötigten Zubringerflugs günstiger wird. Bei Überkreuzbuchungen wird der Umstand genutzt, dass viele Fluggesellschaften ab einer bestimmten Mindestaufenthaltsdauer günstigere Tarife anbieten, und damit der Kauf von zwei Flugtickets, von denen jeweils nur eine Strecke genutzt wird, günstiger sein kann.

 
 
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